Diese Bestrafung ist im eigentlichen Bagatellbereich einzuordnen. Bei der Fahrt des Beschuldigten handelte es sich denn auch um eine eigentliche Kurzstrecke von Y._____ nach Z._____ (vgl. Beizugsakten STA Limmattal/Albis B-3/2024/27827 und GA act. 87 f.). Unter Berücksichtigung der geringfügigen bedingten Geldstrafe sowie der - 11 -