Diese sind jedoch im Rahmen der Prognosestellung nicht von Relevanz, zumal es sich um reine Übertretungen gehandelt hat, welche keinen Eingang ins Strafregister genommen haben und Administrativmassnahmen nicht den strafrechtlichen Leumund betreffen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen bei der Prognosestellung nicht einmal aus dem Strafregister gelöschte Einträge berücksichtigt werden (vgl. namentlich Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 mit Hinweisen), was damit umso mehr für Verurteilungen zu gelten hat, die überhaupt keinen Eingang ins Strafregister genommen haben.