Einerseits ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (aktueller Strafregisterauszug). Er hat zwar diverse Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes begangen, welche insgesamt vier Administrativmassnahmen zur Folge hatten (eine Verwarnung, drei Führerausweisentzüge von jeweils einem Monat [UA act. 9]). Diese sind jedoch im Rahmen der Prognosestellung nicht von Relevanz, zumal es sich um reine Übertretungen gehandelt hat, welche keinen Eingang ins Strafregister genommen haben und Administrativmassnahmen nicht den strafrechtlichen Leumund betreffen.