Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist vorliegend bedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten ist weder eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Betracht kommen würde, noch ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung im Sinne einer höchst ungewissen Prognose, der einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig machen würde: