88, Eingabe vom 18. Juni 2025, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente würde sich aufgrund des negativen Nachtatverhaltens (erneute Delinquenz im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung) insgesamt leicht straferhöhend auf die Strafe auswirken. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sein Bewenden.