Aus den persönlichen Verhältnissen des 54-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig und Vater zweier minderjähriger Kinder (Jahrgänge 2016 und 2018), die bei der Mutter leben. Ob er aktuell Unterhalt bezahlt, konnte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geklärt werden, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte er dies. Er ist aktuell arbeitslos und erhält Taggelder von der Arbeitslosenkasse (GA act. 88, Eingabe vom 18. Juni 2025, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).