Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er die Aussage verweigert und lediglich im Rahmen des letzten Wortes in knapper Form seine Reue bzw. Besserungsabsicht geschildert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Es wird sich aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung verfügt hat, zuerst noch weisen müssen, ob diese Reue aufrichtig und seine Einsicht nachhaltig ist oder es sich lediglich um eine blosse Tatfolgenreue handelt. Daran ändert auch die erst vor kurzem begonnene Verkehrstherapie (siehe dazu unten) nichts, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er mit dieser nicht schon viel früher begonnen hat.