Allerdings ist namentlich in seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe in einem anständigen Masse überholt (GA act. 86), auch eine Bagatellisierungstendenz zu erkennen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er die Aussage verweigert und lediglich im Rahmen des letzten Wortes in knapper Form seine Reue bzw. Besserungsabsicht geschildert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.).