Der Beschuldigte hat sich geständig gezeigt. Ein Abstreiten der Tat wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem die entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen und er als Fahrzeuglenker angehalten werden konnte. Zwar ist beim Beschuldigten eine gewisse Reue zu erkennen. Allerdings ist namentlich in seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe in einem anständigen Masse überholt (GA act. 86), auch eine Bagatellisierungstendenz zu erkennen.