Diese Straftat aus dem einschlägigen Deliktsbereich während des laufenden Strafverfahrens zeugt von einer gewissen Ignoranz und Unbekümmertheit, was sich straferhöhend auswirkt. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit dieser letzten Tatbegehung vom 1. Juli 2024 kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt und war im Übrigen auch nur von kurzer Dauer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).