2.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt im Strafregister nicht verzeichnet, was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Seit der vorliegend zu beurteilenden Straftat wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Februar 2025 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Fahrt vom 1. Juli 2024) – mithin rund fünf Monate nach dem vorliegend zu prüfenden Delikt – zu einer (bedingten) Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.