Der Beschuldigte hat somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe (siehe dazu oben) oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren und den davon erfassten -8-