Eine gedankliche Abwesenheit stellt somit keinesfalls einen entschuldbaren Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung dar. Allenfalls hat er auch aus Ungeduld überholt und derart beschleunigt. Durch das Überholmanöver und die Geschwindigkeitsüberschreitung war jedoch ohnehin maximal eine sehr geringfügige Zeitersparnis möglich. Bei seinem Verhalten hat der Beschuldigte allfällige Kollisionen oder Unfälle zumindest in Kauf genommen. Er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können. Der Beschuldigte hat somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1;