Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er gab an, das vor ihm fahrende Fahrzeug sei etwas zu langsam gefahren, weshalb er es überholt habe. Dann sei er wohl etwas abgelenkt gewesen und habe an sein Geschäft gedacht und habe die Geschwindigkeit ausser Kontrolle verloren (UA act. 56).