seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Sicht- und Wetterverhältnisse zur Tatzeit gut waren und kein besonders hohes Verkehrsaufkommen geherrscht hat, stellen gute Witterungs-, Strassenund Verkehrsverhältnisse doch keine besonderen verschuldensmindernden Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einer erheblichen Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen.