auch zu dieser Tageszeit vorkommen, dass Wildtiere die Fahrbahn kreuzen, was aufgrund der sehr hohen gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten bei einer Schreckreaktion oder einem Kontrollverlust zu schwerwiegenden Konsequenzen namentlich für die unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuge hätte führen können. Diese hinsichtlich eines Unfalls ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten in relevantem Ausmass erhöht und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal hinsichtlich der Fahrzeuginsassen des überholten Fahrzeugs gar von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist. Nichts zu