Dem Beschuldigten kann deshalb nicht geglaubt werden, dass er das vor dem Überholmanöver ihm fahrende Fahrzeug «in anständigem Mass» (siehe GA act. 86) überholt hat, selbst wenn dieses auf der geraden Strecke etwas weniger als die erlaubten 80 km/h gefahren wäre. Vielmehr ist unter den vorliegenden Umständen darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte bereits das Überholmanöver mit sehr hoher Geschwindigkeit durchgeführt haben muss, zumal davon auszugehen ist, dass er das Überholmanöver rechtzeitig vor der nicht einsehbaren Linkskurve hat abschliessen wollen. Dabei ist für die Annahme risikoerhöhender Umstände letztlich nicht entscheidend, ob er den Grenzwert gemäss Art. 90 Abs. 4 lit.