Linkskurve in Richtung Arni befunden hat. Dem Foto der Geschwindigkeitsmessung (UA act. 48) lässt sich sodann entnehmen, dass der Abstand zwischen dem gemessenen Fahrzeug des Beschuldigten und dem zuvor überholten Fahrzeug maximal 100 Meter und somit nur wenige Sekunden betragen hat (siehe Seitenleitpfosten [die Abstände zwischen den Seitenleitpfosten betragen auf dieser Strecke jeweils rund 50 Meter; was auch dem Normwert für Geraden entspricht; vgl. SN 640 822] und Schattenwürfe der Fahrzeuge in UA act. 48). Dem Beschuldigten kann deshalb nicht geglaubt werden, dass er das vor dem Überholmanöver ihm fahrende Fahrzeug «in anständigem Mass» (siehe GA act.