48] bzw. deckungsgleich gemäss Schweizerischem Koordinatensystem: 2 672 780, 1 240 764 [UA act. 49]), der sich auf dem unbebauten Landstück zwischen der Zürcherstrasse, dem Chrüzrain und dem Moosweg befand, und der Tatsache, dass die Distanz dieses Standorts zum Fahrzeug des Beschuldigten im dokumentierten Messzeitpunkt 465.5 Meter betragen hat (UA act. 48), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bei der Geschwindigkeitsmessung bereits über der Mitte der relativ gerade verlaufenden Strecke vor der nicht einsehbaren -6-