Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 5 km/h vorliegend nicht nur knapp überschritten. Risikoerhöhend kommt hinzu, dass die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h unmittelbar nach einem zuvor durchgeführten Überholmanöver erfolgt ist. Aufgrund des Standorts des Lasermessgeräts (Internationale Koordinaten: 47.3137041, 8.4011331 [UA act. 48] bzw. deckungsgleich gemäss Schweizerischem Koordinatensystem: 2 672 780, 1 240 764 [UA act.