Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (aktueller Strafregisterauszug). Ebenfalls nicht massgebend ist die neue Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl vom 27. Februar 2025 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), da dieser Strafbefehl nicht vor der hier zu beurteilenden Straftat ergangen ist, sondern sich auf eine Straftat vom 1. Juli 2024 stützt, die nach der hier zu beurteilenden Straftat begangen worden ist. Mit dem Beschuldigten ist Art. 90 Abs. 3ter SVG nach -5-