Der klare Wortlaut von Art. 90 Abs. 3ter SVG nennt einzig Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen, die die Anwendbarkeit dieser Norm ausschliessen und lässt somit keinen Ermessensspielraum, die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG auch bei Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz oder Administrativmassnahmen auszuschliessen (vgl. zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 und 6B_1372/2023 vom 13. November 2024). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (aktueller Strafregisterauszug).