90 Abs. 3ter SVG). Für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist über die geforderte Vorstrafenlosigkeit hinaus nicht erforderlich, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen (BGE 150 IV 481 E. 2.4). Soweit die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG verneint hat, da der Beschuldigte – obwohl er in strafrechtlicher Hinsicht betreffend Verbrechen und Vergehen unbescholten sei und somit als Ersttäter im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG gelte – diverse Übertretungen begangen habe, die Administrativmassnahmen zur Folge gehabt hätten, ist ihr nicht zu folgen. Der klare Wortlaut von Art.