Der Beschuldigte beantragt für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 3 Jahre (Berufungserklärung S. 1 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1). -4- 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.