2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 7 ½ Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 7 ½ Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.