1. Mit seiner Berufung anerkennt der Beschuldigte den Schuldspruch der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Insoweit er sich auf die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG beruft und gestützt darauf eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00 anstelle einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt, wendet er sich einzig gegen die Strafzumessung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).