2.1. Mit Berufungserklärung vom 7. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei in Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00 zu verurteilen. Diese Anträge begründete er mit derselben Eingabe kurz (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Der Beschuldigte reichte am 18. Juni 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung diverse Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen ein. 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Juni 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: