1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der qualifiziert groben Verletzung elementarer Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40 und 47 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 7 ½ Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.