Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.5 (ST.2024.32; StA.2024.446) Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1971, von Zürich, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hörhager, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 30. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG (GA act. 61 ff.). 2. Das Bezirksgericht Bremgarten fällte am 19. September 2024 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der qualifiziert groben Verletzung elementarer Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40 und 47 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 7 ½ Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 950.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'500.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 5'006.75 andere Auslagen Fr. 30.00 Total Fr. 7'486.75 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten – ausgenommen die amtliche Verteidigung – auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'480.00. 4. 4.1. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von 5'006.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 4.2 Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten selbst. -3- 2.1. Mit Berufungserklärung vom 7. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei in Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG zu einer bedingten Geld- strafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00 zu verurteilen. Diese Anträge begründete er mit derselben Eingabe kurz (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Der Beschuldigte reichte am 18. Juni 2025 vorgängig zur Berufungs- verhandlung diverse Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen ein. 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Juni 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit seiner Berufung anerkennt der Beschuldigte den Schuldspruch der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Insoweit er sich auf die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG beruft und gestützt darauf eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00 anstelle einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt, wendet er sich einzig gegen die Strafzumessung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 7 ½ Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 7 ½ Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 3 Jahre (Berufungs- erklärung S. 1 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1). -4- 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. 2.4.1. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ist der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstli- cher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden, kann er bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist über die geforderte Vorstrafenlosigkeit hinaus nicht erforderlich, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen (BGE 150 IV 481 E. 2.4). Soweit die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG verneint hat, da der Beschuldigte – obwohl er in strafrechtlicher Hinsicht betreffend Verbrechen und Vergehen unbescholten sei und somit als Ersttäter im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG gelte – diverse Übertretungen begangen habe, die Administrativmassnahmen zur Folge gehabt hätten, ist ihr nicht zu folgen. Der klare Wortlaut von Art. 90 Abs. 3ter SVG nennt einzig Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen, die die Anwendbarkeit dieser Norm ausschliessen und lässt somit keinen Ermessensspielraum, die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG auch bei Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz oder Administrativmassnahmen auszu- schliessen (vgl. zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 und 6B_1372/2023 vom 13. November 2024). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (aktueller Strafregisterauszug). Ebenfalls nicht massgebend ist die neue Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl vom 27. Februar 2025 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), da dieser Strafbefehl nicht vor der hier zu beurteilenden Straftat ergangen ist, sondern sich auf eine Straftat vom 1. Juli 2024 stützt, die nach der hier zu beurteilenden Straftat begangen worden ist. Mit dem Beschuldigten ist Art. 90 Abs. 3ter SVG nach -5- dem Ausgeführten somit anwendbar, sodass das Obergericht vorliegend nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG – wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein – nicht dazu führt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unter- schreiten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Obergericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Beschuldigte fuhr am Samstag, 3. Februar 2024 um 14.11 Uhr mit seinem Personenwagen Audi A5, ZH aaa, in 8917 Oberlunkhofen auf der Zürcherstrasse K 406 in Fahrtrichtung Arni nach einem unmittelbar zuvor vorgenommenen Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h (nach einem Toleranzabzug von 4 km/h) statt der erlaubten 80 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine bedeutende Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorlie- gens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfall- risiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzlich risikoerhöhende Umstände können – nebst speziellen Fahr- manövern und konkreten Gefährdungen anderer – insbesondere auch die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüber- schreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 5 km/h vorliegend nicht nur knapp überschritten. Risikoerhöhend kommt hinzu, dass die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h unmittelbar nach einem zuvor durchgeführten Überholmanöver erfolgt ist. Aufgrund des Standorts des Lasermessgeräts (Internationale Koordinaten: 47.3137041, 8.4011331 [UA act. 48] bzw. deckungsgleich gemäss Schweizerischem Koordinaten- system: 2 672 780, 1 240 764 [UA act. 49]), der sich auf dem unbebauten Landstück zwischen der Zürcherstrasse, dem Chrüzrain und dem Moosweg befand, und der Tatsache, dass die Distanz dieses Standorts zum Fahrzeug des Beschuldigten im dokumentierten Messzeitpunkt 465.5 Meter betragen hat (UA act. 48), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bei der Geschwindigkeitsmessung bereits über der Mitte der relativ gerade verlaufenden Strecke vor der nicht einsehbaren -6- Linkskurve in Richtung Arni befunden hat. Dem Foto der Geschwindigkeits- messung (UA act. 48) lässt sich sodann entnehmen, dass der Abstand zwischen dem gemessenen Fahrzeug des Beschuldigten und dem zuvor überholten Fahrzeug maximal 100 Meter und somit nur wenige Sekunden betragen hat (siehe Seitenleitpfosten [die Abstände zwischen den Seiten- leitpfosten betragen auf dieser Strecke jeweils rund 50 Meter; was auch dem Normwert für Geraden entspricht; vgl. SN 640 822] und Schattenwürfe der Fahrzeuge in UA act. 48). Dem Beschuldigten kann deshalb nicht geglaubt werden, dass er das vor dem Überholmanöver ihm fahrende Fahrzeug «in anständigem Mass» (siehe GA act. 86) überholt hat, selbst wenn dieses auf der geraden Strecke etwas weniger als die erlaubten 80 km/h gefahren wäre. Vielmehr ist unter den vorliegenden Umständen darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte bereits das Überholmanöver mit sehr hoher Geschwindigkeit durchgeführt haben muss, zumal davon auszugehen ist, dass er das Überholmanöver rechtzeitig vor der nicht einsehbaren Linkskurve hat abschliessen wollen. Dabei ist für die Annahme risikoerhöhender Umstände letztlich nicht entscheidend, ob er den Grenz- wert gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG bereits während des unmittelbar vor der Geschwindigkeitsmessung stattgefundenen Überholmanövers über- schritten hatte oder die Geschwindigkeitsüberschreitung knapp darunter war. Mithin ist ein enger Zusammenhang zwischen der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Überholmanöver offensichtlich. Nach dem Ausgeführten hat sich die (kurze) Raserfahrt des Beschuldigten damit nicht in der blossen Geschwindigkeitsüberschreitung erschöpft, sondern er hat im Zusammenhang mit dem Überholmanöver in Verbindung mit der hohen Geschwindigkeit einen risikoerhöhenden Umstand geschaffen. Beim Lenker des überholten Fahrzeugs, der nicht mit dem plötzlichen schnellen Überholen des überholenden Beschuldigten hat rechnen müssen, hätte es leicht zu einer Schreckreaktion kommen können. Zudem fuhr – wie auf der Fotoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung (UA act. 48) ersichtlich ist – ein weiteres Fahrzeug hinter dem überholten Fahrzeug. Bereits ein kurzer Kontrollverlust bei einem der beiden vorderen Fahrzeuge hätte aufgrund der sehr hohen gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten und der – erst recht unter Beachtung der Schrecksekunde – nicht sehr hohen Abstände zwischen den drei Fahrzeugen schwer- wiegende Konsequenzen nach sich gezogen. Die befahrene Strecke ist für derart hohe Geschwindigkeiten nicht ausgelegt. Zwar verläuft sie an der Messstelle relativ gerade und ist übersichtlich, mündet dann aber in eine nicht einsehbare Linkskurve. Die Strecke befindet sich zudem in einem Gebiet, wo namentlich mit einem entsprechenden Gefahrensignal gemäss Anhang 2 der Signalisationsverordnung auf das unerwartete Auftreten von Wild hingewiesen wird (Verkehrssignal «Wildwechsel» mit dem Zusatz «700m»). Zwar ist das Wildaufkommen morgens und abends am höchsten und ist im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung kurz nach 14.00 Uhr vergleichsweise mit wenig Wildwechsel zu rechnen. Allerdings kann es -7- auch zu dieser Tageszeit vorkommen, dass Wildtiere die Fahrbahn kreuzen, was aufgrund der sehr hohen gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten bei einer Schreckreaktion oder einem Kontrollverlust zu schwerwiegenden Konsequenzen namentlich für die unmittelbar nach- folgenden Fahrzeuge hätte führen können. Diese hinsichtlich eines Unfalls ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten in relevantem Ausmass erhöht und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal hinsichtlich der Fahrzeuginsassen des überholten Fahrzeugs gar von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Sicht- und Wetterverhältnisse zur Tatzeit gut waren und kein besonders hohes Verkehrsaufkommen geherrscht hat, stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse doch keine besonderen verschuldens- mindernden Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einer erheblichen Gefährdung des geschützten Rechts- guts auszugehen. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er gab an, das vor ihm fahrende Fahrzeug sei etwas zu langsam gefahren, weshalb er es überholt habe. Dann sei er wohl etwas abgelenkt gewesen und habe an sein Geschäft gedacht und habe die Geschwindigkeit ausser Kontrolle verloren (UA act. 56). Aufgrund der hohen Geschwindigkeit dürfte ihm jedoch nicht entgangen sein, dass er die ausserorts allgemein zulässige und zudem signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h krass missachtet hat, zumal er als Fahrzeuglenker eines Motorfahrzeugs über die dazu notwendige Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen muss, wozu auch die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehört (vgl. Art. 14 SVG). Eine gedankliche Abwesenheit stellt somit keinesfalls einen entschuldbaren Grund für die Geschwindigkeitsüber- schreitung dar. Allenfalls hat er auch aus Ungeduld überholt und derart beschleunigt. Durch das Überholmanöver und die Geschwindigkeitsüber- schreitung war jedoch ohnehin maximal eine sehr geringfügige Zeit- ersparnis möglich. Bei seinem Verhalten hat der Beschuldigte allfällige Kollisionen oder Unfälle zumindest in Kauf genommen. Er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können. Der Beschuldigte hat somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tat- verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe (siehe dazu oben) oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren und den davon erfassten -8- qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen – von einer dem Tat- verschulden angemessenen (bedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Verbindungsbusse (siehe dazu nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Die Ausfällung einer auf maximal 180 Tagessätze beschränkten Geldstrafe ist damit aufgrund des Verschuldens nicht möglich. 2.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt im Strafregister nicht verzeichnet, was sich neutral aus- wirkt (BGE 136 IV 1). Seit der vorliegend zu beurteilenden Straftat wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Februar 2025 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Fahrt vom 1. Juli 2024) – mithin rund fünf Monate nach dem vorliegend zu prüfenden Delikt – zu einer (bedingten) Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Diese Straftat aus dem einschlägigen Deliktsbereich während des laufenden Strafverfahrens zeugt von einer gewissen Ignoranz und Unbekümmertheit, was sich straf- erhöhend auswirkt. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit dieser letzten Tatbegehung vom 1. Juli 2024 kann nicht strafmindernd berück- sichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und voraus- gesetzt und war im Übrigen auch nur von kurzer Dauer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich geständig gezeigt. Ein Abstreiten der Tat wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem die entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen und er als Fahrzeuglenker angehalten werden konnte. Zwar ist beim Beschuldigten eine gewisse Reue zu erkennen. Allerdings ist namentlich in seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe in einem anständigen Masse überholt (GA act. 86), auch eine Bagatelli- sierungstendenz zu erkennen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er die Aussage verweigert und lediglich im Rahmen des letzten Wortes in knapper Form seine Reue bzw. Besserungsabsicht geschildert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Es wird sich aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung verfügt hat, zuerst noch weisen müssen, ob diese Reue aufrichtig und seine Einsicht nachhaltig ist oder es sich lediglich um eine blosse Tatfolgenreue handelt. Daran ändert auch die erst vor kurzem begonnene Verkehrstherapie (siehe dazu unten) nichts, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er mit dieser nicht schon viel früher begonnen hat. Soweit der Beschuldigte vorbringen lässt, er sei bereits durch den Entzug des Führerausweises und insbesondere die damit einhergehenden Auswirkungen auf seine aktuelle Stellensuche ausserstrafrechtlich -9- sanktioniert (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 13), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Ausweisentzug ist als administrative Massnahme – auch wenn sie für den Beschuldigten als (zusätzliche) Bestrafung empfunden wird – die unmittelbare gesetzliche Folge seines strafbaren Verhaltens, die verhängt wird, um die Verkehrs- sicherheit zu gewährleisten. Als unmittelbare gesetzmässige Folge kann der Führerausweisentzug nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, strafmindernd berücksichtigt werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des 54-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig und Vater zweier minderjähriger Kinder (Jahrgänge 2016 und 2018), die bei der Mutter leben. Ob er aktuell Unterhalt bezahlt, konnte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geklärt werden, anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung verneinte er dies. Er ist aktuell arbeitslos und erhält Taggelder von der Arbeitslosenkasse (GA act. 88, Eingabe vom 18. Juni 2025, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente würde sich aufgrund des negativen Nachtat- verhaltens (erneute Delinquenz im Bereich der Strassenverkehrsgesetz- gebung) insgesamt leicht straferhöhend auf die Strafe auswirken. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sein Bewenden. 2.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufschieben (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Auf diesem Wege kann das Gericht im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Strafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten un- umgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsbusse (Art. 42 - 10 - Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 60 E. 7.4 f. mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist vorliegend bedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten ist weder eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots ohnehin nicht in Betracht kommen würde, noch ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung im Sinne einer höchst ungewissen Prognose, der einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig machen würde: Einerseits ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (aktueller Strafregister- auszug). Er hat zwar diverse Übertretungen im Bereich des Strassen- verkehrsgesetzes begangen, welche insgesamt vier Administrativmass- nahmen zur Folge hatten (eine Verwarnung, drei Führerausweisentzüge von jeweils einem Monat [UA act. 9]). Diese sind jedoch im Rahmen der Prognosestellung nicht von Relevanz, zumal es sich um reine Über- tretungen gehandelt hat, welche keinen Eingang ins Strafregister genommen haben und Administrativmassnahmen nicht den strafrecht- lichen Leumund betreffen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen bei der Prognosestellung nicht einmal aus dem Strafregister gelöschte Einträge berücksichtigt werden (vgl. namentlich Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 mit Hinweisen), was damit umso mehr für Verurteilungen zu gelten hat, die überhaupt keinen Eingang ins Strafregister genommen haben. Negativ auf die Prognosestellung wirkt sich aus, dass der Beschuldigte am 1. Juli 2024, d.h. rund 5 Monate nach dem vorliegend zu prüfenden Vorfall, ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 13. Februar 2024 aufgrund des Vorfalls vom 3. Februar 2024 rückwirkend auf dieses Datum entzogen worden war. Damit hat er die aus Gründen der Verkehrssicherheit geltenden Vorschriften zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht respektiert. Dass er während einer laufenden Strafuntersuchung erneut delinquiert hat, deutet auf eine gewisse Ignoranz und Unbelehrbarkeit hin. Es wäre zu erwarten gewesen, dass das laufende Strafverfahren inkl. drohender Freiheitsstrafe auf den nicht vorbestraften Beschuldigten eine abschreckende Wirkung gehabt hätte, was jedoch nicht der Fall war. Der Beschuldigte wurde hierfür mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Diese Bestrafung ist im eigentlichen Bagatellbereich einzuordnen. Bei der Fahrt des Beschuldigten handelte es sich denn auch um eine eigentliche Kurzstrecke von Y._____ nach Z._____ (vgl. Beizugsakten STA Limmattal/Albis B-3/2024/27827 und GA act. 87 f.). Unter Berücksichtigung der geringfügigen bedingten Geldstrafe sowie der - 11 - Tatsache, dass es sich um einen einmaligen Vorfall von vergleichsweise leichter Tatschwere gehandelt hat, kann aufgrund dieser Fahrt ohne Berechtigung noch nicht auf eine eigentliche Schlechtprognose bzw. ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung geschlossen werden. Der Beschuldigte hat ausgeführt, in der Zwischenzeit die Kontrollschilder für sein Fahrzeug abgegeben zu haben und über kein Fahrzeug mehr zu verfügen. Er fahre nun mit dem Bus (GA act. 87). Somit ist davon auszugehen, dass er sein Leben mittlerweile dergestalt organisiert hat, dass er ohne Fahrzeug zurechtkommt. Nichts daran zu ändern vermögen seine Ausführungen, dass er aufgrund des Führerausweisentzugs bei seiner Stellensuche als Key-Account Manager eingeschränkt sei (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 13), zumal nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er deshalb erneut ohne Berechtigung fahren wird. Zudem hat er mit Eingabe vom 18. Juni 2025 eine Bestätigung vom 13. Juni 2025 von Dr. B._____, unter anderem tätig als Verkehrs- psychologin (VfV), eingereicht, in der ausgeführt wird, dass sich der Beschuldigte seit Anfang Juni 2025 bei ihr in Verkehrstherapie befinde, wobei er sich intensiv mit sich selber auseinandersetze und derzeit ein vertieftes Verständnis für Gefahr und Sicherheit entwickle. Dies ist als positiver Anhaltspunkt zu betrachten. Allerdings ist relativierend anzufügen, dass der Beschuldigte die Therapie erst vor rund drei Wochen begonnen hat, womit hiervon noch keine nachhaltigen Verbesserungen zu erwarten sind. Zudem ist die Therapie entscheidende Voraussetzung zur Wieder- erlangung des Führerausweises, die der Beschuldigte anstrebt. Er hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch beteuert, nun seine Lehren gezogen zu haben und eingesehen zu haben, dass er nicht mehr fahren dürfe. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war eine Reue im Rahmen des letzten Wortes zumindest im Ansatz erkennbar, wobei der Beschuldigte ansonsten die Aussage verweigert hat (GA act. 88 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Zwar wird sich das Wohl- verhalten des Beschuldigten aufgrund der kurzen Zeitdauer von knapp einem Jahr seit dem Vorfall vom 1. Juli 2024 erst noch weisen müssen, allerdings kann nicht von vornherein darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte keinerlei Lehren aus dem vorliegenden Strafverfahren gezogen hat. Dies umso mehr, als dass er mit Urteil des Bezirksgericht Bremgarten vom 19. September 2024 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit einem zu vollziehenden Anteil von 7 ½ Monaten verurteilt worden ist. Es ist vom vorliegenden Verfahren nun eine – verspätete – Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten zu erwarten. Das Wissen darum, dass ihm im Falle weiterer Delinquenz der Vollzug einer Freiheitsstrafe und nicht nur einer Geldstrafe droht, dürfte sich positiv auf seine Rückfallprognose auswirken und auch ausreichen, um ihn von einer weiteren Delinquenz abzuhalten. - 12 - Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben ebenfalls zu keinen ganz erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten Anlass. Dies umso mehr, als dass er beim Vorfall vom 3. Februar 2024 in stabilen Verhältnissen gelebt hat und dies offenbar keinen Einfluss auf seine Delinquenz hatte. Wie im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt, ist der Beschuldigte ledig, lebt allein in Y._____ und ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die bei der Mutter leben, für die er grund- sätzlich unterhaltspflichtig wäre und die jedes zweite Wochenende bei ihm sind. Die Kindesmutter und die Kinder leben zudem ebenfalls in Y._____, sodass er sie zu Fuss besuchen kann. Einer Arbeit geht er aktuell nicht nach, ist aber auf Stellensuche. Zudem hatte er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung Schulden in Höhe von Fr. 15'000.00 (GA act. 88 ff.). Finanziell bestehen damit zwar gewisse Fragezeichen, aufgrund derer jedoch keine negative Rückfallprognose im Bereich des Strassenverkehrsrechts abzuleiten ist. Für eine Delinquenz in anderen Deliktsgebieten bestehen keine Hinweise. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe, wie ihn die Vorinstanz ange- ordnet hat, erscheint damit insgesamt nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es verbleiben nach dem Ausgeführten – insbesondere aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung vom 1. Juli 2024 – jedoch nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Diesen ist einerseits mit einer Verbindungs- busse (siehe dazu unten) und andererseits mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.6. Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Da die Vorinstanz eine teilbedingte Freiheits- strafe ausgefällt hat, nunmehr aber eine vollbedingte Freiheitsstrafe auszu- fällen ist, verstösst die Ausfällung einer Verbindungsbusse nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 als angemessen (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). - 13 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 3'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 30 Tage festzusetzen. 2.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit drei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Freiheitsstrafe neu (voll)bedingt aus- gesprochen wird. Jedoch wird entgegen seinen Anträgen keine Geldstrafe angeordnet und das Strafmass wird im Vergleich zur Vorinstanz nicht antragsgemäss auf 150 Tagessätze (Geldstrafe) gesenkt. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 (§ 15 GebührD) zu 2/3 mit gerundet Fr. 2'335.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 2'530.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 1'685.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung - 14 - nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind ihm demnach vollumfänglich auf- zuerlegen. 3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'335.00.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'530.00 auszurichten. - 15 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1’685.00 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'480.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'006.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen