2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 240.00, d.h. total Fr. 2'400.00, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Elektro-Stehroller "Joyor S8-S" wird dem Beschuldigten auf dessen Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist trifft die Oberstaatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen (Art. 267 Abs. 1 StPO). 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.