7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG; - des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG.