6. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird im Sinne der Anklage (Strafbefehl; vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) schuldig gesprochen. Entsprechend sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).