5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) in Höhe von Fr. 2'000.00 aufzuerlegen sind. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).