die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts wie auch anderweitig gegen die Rechtsordnung (vgl. Strafregisterauszug sowie E. 4.3.3 hiervor). Er liess sich durch bedingte und unbedingte Geldstrafen sowie Bussen nicht von weiteren Straftaten abhalten. Auch seine stabilen persönlichen Verhältnisse, die seit Jahren bestehen (vgl. GA act. 41 ff.), haben ihn von der Begehung von Straftaten nicht abgehalten. Es ist daher beim Beschuldigten von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, weshalb die Geldstrafe von 10 Tagessätzen unbedingt auszusprechen ist.