4.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dass sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zum Zeitpunkt des Urteils vom 3. September 2024 massgeblich verändert hätten, macht der Beschuldigte nicht geltend. Entsprechend ist von gleichen familiären und finanziellen Verhältnissen auszugehen und es kann betreffend die Berechnung des Tagessatzes auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung III/3.4 S. 25 verwiesen werden. Der Tagessatz beträgt demnach Fr. 240.00.