BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte lebt in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in geordneten Verhältnissen, was den Normalfall darstellt und daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Als nicht massgebend wird hier ein allfällig drohender Ausweisentzug erachtet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3.3 i.V.m. E. 5.3.4). Insgesamt wirkt sich somit die Täterkomponente negativ aus und es wäre eine Straferhöhung vorzunehmen. - 14 -