34 Abs. 1 StGB), erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Es besteht – auch bei diesem Bagatelldelikt – ein Strafbedürfnis und eine solche Strafe erscheint nicht stossend hart. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass das Fahren ohne Haftpflichtversicherung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung steht. Entsprechend tiefer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen, so dass eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze angemessen ist. Dem steht jedoch – wie sich auch insgesamt zeigt – das Verschlechterungsverbot entgegen.