Der Beschuldigte hätten den Elektro- Stehroller zum Tatzeitpunkt jedoch ohne Weiteres stossen können. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist weiter zu beachten, dass dem Beschuldigten die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes offenbar gleichgültig zu sein scheinen. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der dargelegten Umstände noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die vorinstanzliche Qualifikation dieses Sachverhalts als leichten Fall im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 SVG und des Strafrahmens, der alsdann von 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe reicht (Art. 34 Abs. 1 StGB), erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen.