sicherung in den öffentlichen Verkehr gebracht und der Verkehrsteilnehmer vor nicht versicherungsgedecktem Schaden besonders geschützt werden soll (vgl. BGE 95 IV 22 E. 1c). Der Beschuldigte hat den bis zu 55 km/h fahrenden Elektro-Stehroller am 3. Juli 2023 ohne Haftpflichtversicherung gelenkt. Es ist davon auszugehen, dass es zur Tatzeit vermutlich nur noch wenig Verkehr hatte und der Beschuldigte mit dem Elektro-Stehroller auch bloss eine kurze Strecke gefahren ist. Der Beschuldigte hätten den Elektro- Stehroller zum Tatzeitpunkt jedoch ohne Weiteres stossen können.