Die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe von 8 Tagessätzen kann damit und mit Blick auf den Strafrahmen (der von Geldstrafe bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe reicht) unter keinem Titel herabgesetzt werden. Angesichts des festgestellten Sachverhalts besteht ein Strafbedürfnis und eine solche Strafe erscheint nicht stossend hart. 4.3.2. Der Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG bezweckt, dass kein Motorfahrzeug ohne Haftpflichtver- - 13 -