Mit der Vorinstanz (E. III/3.1.1 S. 23) ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ferner zu beachten, dass dem Beschuldigten die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes offenbar gleichgültig zu sein scheinen: Er ist den Elektro-Stehroller gefahren, angeblich ohne Kenntnis über dessen Eigenschaften und ohne sich über die geltenden Vorschriften bei der zuständigen Stelle zu informieren. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe von 8 Tagessätzen kann damit und mit Blick auf den Strafrahmen (der von Geldstrafe bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe reicht) unter keinem Titel herabgesetzt werden.