Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der amtlichen Anordnung keine Folge leistete und dieser Teilgehalt des geschützten Rechtsguts in nicht unerheblicher Weise verletzt wurde. Für diese Missachtung der amtlichen Verfügung bestand keine Veranlassung. Der Beschuldigte hätte den Elektro-Stehroller – gleich wie er ihn angeblich zum Shoppi Tivoli stiess (UA act. 77 Ziff. 30) – zum Tatzeitpunkt stossen können. Er hatte auch keine weite Strecke zurückzulegen. Mit der Vorinstanz (E. III/3.1.1 S. 23) ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ferner zu beachten, dass dem Beschuldigten die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes offenbar gleichgültig zu sein scheinen: