35, GA act. 44). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, auch wenn der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keinen Führerausweis verfügt hat, dass von ihm für die Verkehrssicherheit anderer Personen keine erhebliche abstrakte Gefahr ausging, als er den Elektro-Stehroller lenkte. Hinzu kommt, dass es zur Tatzeit vermutlich nur noch wenig Verkehr hatte und der Beschuldigte mit dem Elektro-Stehroller auch bloss eine kurze Strecke gefahren ist. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der amtlichen Anordnung keine Folge leistete und dieser Teilgehalt des geschützten Rechtsguts in nicht unerheblicher Weise verletzt wurde.