4.3. 4.3.1. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) ist die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau hat dem Beschuldigten den Führerausweis mit Verfügung vom 15. August 2016 ab sofort für mindestens 24 Monate entzogen. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht (UA act.