In subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen sind die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters. Zu diesen Schuldkomponenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurechnen, nämlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen). - 12 -