Das Verschulden des Täters muss anhand aller einschlägigen objektiven Elemente ermittelt werden, die aus der Tat selber abgeleitet werden, namentlich aus der Schwere der Verletzung, dem verwerflichen Charakter der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen sind die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters.