Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Verschulden des Täters muss anhand aller einschlägigen objektiven Elemente ermittelt werden, die aus der Tat selber abgeleitet werden, namentlich aus der Schwere der Verletzung, dem verwerflichen Charakter der Tat und der Art ihrer Ausführung.