4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen. Laut Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Sowohl bei Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG als auch Art. 52 StGB ist dies nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens gemäss Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind, zu prüfen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.3; KESHELAVA/DANGUBIC, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 zu Art.