Dass die Einholung der Information nicht möglich gewesen wäre, ist zudem nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hätte nämlich grundsätzlich beim Strassenverkehrsamt nachfragen können. Sein Irrtum war somit vermeidbar und der Rechtsirrtum ist nicht entschuldbar. 4. 4.1. Die Vorinstanz erachtete für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung und für das Fahren ohne Berechtigung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.00 (unbedingt) als dem Verschulden angemessen. - 11 -