3.5.3. Von Fahrzeuglenkern wird erwartet, dass sie sich über die geltenden Verkehrsvorschriften informieren (vgl. BGE 91 IV 149 E. 2). Dies gilt hier im Besonderen, da bei Amazon auf möglich Zulassungs- und Kennzeichnungserfordernisse, Schutzhelmpflicht und Fahrverbote hingewiesen wird (UA act. 65). Der Beschuldigte ist dieser Pflicht, sich zu informieren, jedoch nicht nachgekommen, indem er sich (gemäss seinen eigenen Angaben) ohne weitere Abklärungen einfach auf den Elektro-Stehroller stellte und damit davonfuhr. Dass die Einholung der Information nicht möglich gewesen wäre, ist zudem nicht ersichtlich.